04.05.2020 · Fachbeitrag · Mietrecht
Man muss sich gut überlegen, wen man nicht einlädt
| Wird ein Mietinteressent allein wegen seiner ethnischen Herkunft am Bewerbungsverfahren für Mietwohnungen benachteiligt, indem er vom potenziellen Vermieter eine Absage für eine Wohnungsbesichtigung erhält, stellt dies eine Diskriminierung i. S. d. § 19 Abs. 2 AGG dar. Folge: Dem Mietinteressenten steht ein Schadenersatzanspruch aus § 21 Abs. 2 S. 3 AGG zu. |
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