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  • 05.10.2020 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Miete für Rauchmelder als umlagefähige Betriebsausgabe

    | Laufende Kosten für Miete, die an die Stelle der Kosten für eine gesetzlich verpflichtende Anschaffung treten, gehören nicht zu den auf den Mieter umlegbaren Kosten. Die Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern sind deshalb nicht umlegbar. Zur Anschaffung der Rauchmelder ist der Eigentümer verpflichtet. |