01.11.2022 · Fachbeitrag · Mietrecht
Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht umlagefähig
| Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten i. S. d. § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen. |
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