· Fachbeitrag · Mietrecht
Mietspiegel: Es müssen qualifizierte Einwände erhoben werden
| Will eine Partei bestreiten, dass ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, muss sie den Mietspiegel ‒ soweit es ihr möglich ist ‒ substanziiert angreifen. Dies gilt, sofern in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist, wie der Mietspiegel erstellt wurde. |
Die Partei muss sich dann mit dem Inhalt der Dokumentation substanziiert auseinandersetzen, soweit dies ohne Fachkenntnisse möglich ist. Das hat jetzt das LG Berlin entschieden (20.4.15, 18 S 411/13, Abruf-Nr. 145646).
Der Berliner Mietspiegel 2013 ist danach ein qualifizierter Mietspiegel i.S.d. § 558d Abs. 1 BGB. Denn er ist nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und vom Land Berlin sowie Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden.
MERKE | Die gesetzliche Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB greift nach dem BGH (NJW 14, 292) nur, wenn der vom Gericht herangezogene Mietspiegel die Tatbestandsmerkmale des § 558d Abs. 1 BGB unstreitig, offenkundig (§ 291 ZPO) oder nachweislich erfüllt. Dies muss auch geprüft werden, wenn der Ersteller den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel bezeichnet oder die Gemeinde und/oder Interessenvertreter der Vermieter und Mieter ihn als solchen anerkennen und veröffentlichen. Allerdings verlangt auch der BGH: Einwendungen müssen substanziiert vorgetragen werden, wenn die Informationen öffentlich zugänglich sind, wie der Mietspiegel erstellt wurde. |