05.08.2021 · Fachbeitrag · Mietrecht
Nutzungsentschädigung kann höher als die bisherige Miete sein
| Bei einer Vorenthaltung der Mietsache durch den Mieter besteht ein Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung in Höhe der „Marktmiete“, also der Miete, die im Fall einer Neuvermietung erzielt werden kann. |
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