· Fachbeitrag · Mietrecht
Prozessuales Vorgehen bei eingewandter Nichtigkeit des Mietvertrags
| Verlangt der Kläger mittels Stufenklage Zahlung von Mieten, liegt im späteren Hilfsantrag auf Nutzungsentschädigung für den gleichen Zeitraum keine Klageänderung, selbst wenn der Hauptantrag noch nicht beziffert war. |
Diese Situation kann eintreten, wenn rückständige Miete gefordert wird, der Mieter aber geltend macht, der Mietvertrag sei von Anfang an nichtig gewesen. Dann muss der Bevollmächtigte des Vermieters sich sichern, ohne seinen Rechtsstandpunkt aufzugeben. Der BGH (13.11.14, IX ZR 267/13, Abruf-Nr. 173976) öffnet hierzu den prozessualen Weg des Hilfsantrags auf Nutzungsentschädigung, in dem er ihn nicht den Einschränkungen einer Klageänderung unterwirft.
MERKE | Der Hilfsantrag muss selbstständig begründet werden. Die Höhe des Nutzungsentgelts kann dann nicht den vertraglichen Abreden entnommen werden, sondern muss eigenständig aus der Ortsüblichkeit begründet werden. |