· Fachbeitrag · Mietrecht
Risiko: Mietspiegel aus anderer Gemeinde
| Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens kann nur auf den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde Bezug genommen werden (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 BGB). Das Mieterhöhungsverlangen ist deshalb mangels Begründung unwirksam, wenn die beiden Gemeinden offensichtlich nicht vergleichbar sind. Für diesen Vergleich kommt es auf die Gebietskörperschaften in ihrer Gesamtheit an. Unerheblich ist hingegen, ob einzelne Gemeindeteile der Nachbargemeinde vergleichbar sind, jedenfalls wenn der Mietspiegel der Nachbargemeinde sich über deren gesamtes Gemeindegebiet erstreckt. Zur Begründung eines Erhöhungsverlangens kann nicht auf einen Mietspiegel Bezug genommen werden, der für die fragliche Wohnfläche („Großwohnungen“) keine Tabellenwerte ausweist. Daran ändert sich auch nichts, wenn durch Bezugnahme auf einen Mietspiegel über Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ein Mieterhöhungsverlangen für ein Einfamilienhaus begründet werden soll (LG Heidelberg 17.2.12, 5 S 95/11). |
Der Vermieter kann nicht ohne Weiteres auf den ihm günstig erscheinenden Mietspiegel einer anderen Gemeinde zurückgreifen. Vielmehr muss er begründen, weshalb die Gemeinde insgesamt vergleichbar ist. Im Groben kann der Vergleich auf die Einstufung der jeweiligen Gemeinden in die neun Kreistypen nach der Definition der Zentralität und Verdichtung der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung erfolgen. Dann ist nach der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Infrastruktur, der verkehrs- und einkaufstechnischen Erschließung, sowie dem Wohn- und Arbeitsmarkt zu fragen.