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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Vereinbarung der Betriebskostenumlage

    | In der Wohnraummiete genügt es dafür, die Betriebskosten auf den Mieter zu übertragen, zu vereinbaren, dass dieser „die Betriebskosten“ tragen muss. Dies kann auch formularmäßig geschehen. |

     

    Auch ohne einen Betriebskostenkatalog beizufügen oder ausdrücklich auf § 556 Abs. 1 S. 2 BGB und die Betriebskostenverordnung vom 25.11.3 (BGBl. I. S. 2347) Bezug zu nehmen, ist nach dem BGH (10.2.16, VIII ZR 137/15, Abruf-Nr. 184100) damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 S. 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart. Das senkt das Risiko einer unwirksamen Betriebskostenvereinbarung und damit die Gefahr, diese nicht erstattet zu bekommen oder Leistungen der letzten drei Jahre zurückzahlen zu müssen (§ 812 BGB) erheblich.

     

    MERKE | Im konkreten Fall bezog sich der Mietvertrag noch auf die „Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung“, die zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses aber nicht mehr in Kraft war. Sie war zwischenzeitlich durch die ‒ im Wesentlichen inhaltsgleiche ‒ Betriebskostenverordnung ersetzt worden. Der BGH hat das für unerheblich gehalten.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 56 | ID 43919129