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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Vereitelung des Mietervorkaufsrechts

    Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis abzüglich im Fall des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten verlangen. Dies gilt auch, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat (BGH 21.1.15, VIII ZR 51/14, Abruf-Nr. 175110).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist Mieterin einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung. Zu einem im einzelnen umstrittenen Zeitpunkt wurde aus den Wohnungen Wohnungseigentum gebildet. Nach verschiedenen Erbfällen veräußerte die Beklagte als letzte Erbin alle Wohnungen zu einem Gesamtpreis von 1.306.000 EUR an einen Erwerber. Weder über die Absicht noch den tatsächlichen Verkauf wurde die Klägerin informiert. 2011 informierte die Hausverwaltung der neuen Eigentümerin die Klägerin dann über den Verkauf. 2012 wurde der Klägerin die von ihr bewohnte Wohnung gegen Zahlung von 266.250 EUR zuzüglich ca. 12 Prozent Erwerbskosten zum Kauf angeboten. Dabei wies der Erwerber darauf hin, dass er die weiteren sechs Wohnungen in den letzten zweieinhalb Monaten zum gleichen Preis verkauft habe.

     

    Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe durch die unterlassene rechtzeitige Unterrichtung vom Verkauf der Wohnung ihr gesetzliches Vorkaufsrecht vereitelt und sei daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts hätte sie die Wohnung, die einen Verkehrswert von 266.250 EUR aufweise, zu einem Kaufpreis von (nur) 186.571 EUR ‒ auf ihre Wohnung entfallender Anteil an dem gezahlten Gesamtkaufpreis ‒ erwerben und dadurch einen Gewinn von 79.428,75 EUR erzielen können. AG und LG haben Klage und Berufung zurückgewiesen.