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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Vermieter darf nach bonitätsrelevanten Informationen fragen

    | Die Frage des Vermieters an einen Mietinteressenten in einer Selbstauskunft, ob ihm in einem vorangegangenen Mietverhältnis gekündigt wurde, ist zulässig. Dem Vermieter ist im Rahmen einer Interessenabwägung mit dem Recht des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung ein überwiegendes billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an dieser Frage zuzubilligen, weil deren Beantwortung für ein auf längere Dauer angelegtes Mietverhältnis für ihn von erheblicher Bedeutung ist. |

     

    Die falsche Beantwortung der Frage berechtigt den Vermieter zur Anfechtung seiner auf den Abschluss des Mietvertrags gerichteten Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung bzw. zur fristlosen Kündigung des bereits abgeschlossenen Mietvertrags (AG Kaufbeuren 7.3.13, 6 C 272/13).

     

    MERKE | Ein bewusstes Verschweigen dürfte auch eine vorvertragliche Pflichtverletzung (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) darstellen, die einen Schadenersatzanspruch begründet, der selbstständig neben den vertraglichen Erfüllungsanspruch tritt und unter den weiteren Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB auch zu einer privilegierten Vollstreckung (§ 850f Abs. 2 ZPO) bzw. der Nichtteilnahme der Forderung an der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren führen kann (§ 302 InsO).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 163 | ID 42329778