05.02.2018 · Fachbeitrag · Mietrecht
Verzichten Sie nicht auf die Rechtsverfolgungskosten
| War der Mieter mit seiner Zustimmungserklärung zu einem begründeten Mieterhöhungsverlangen des Vermieters in Verzug, muss er die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 296 Abs. 3 S. 3 ZPO tragen, wenn er die Zustimmung zur Mieterhöhung nach Einreichung der Klage, aber noch vor deren Zustellung erklärt hat, und der Vermieter die Klage hierauf zurücknimmt. |
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