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  • 29.10.2023 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Vorsicht beim Beginn der kurzen Verjährungsfrist

    | Erhält der Vermieter den Besitz am Mietobjekt durch Einwurf der Schlüssels in seinen Briefkasten zurück und behält er diese Schlüssel dann, beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist. |