· Fachbeitrag · Mietrecht
Wer nicht zahlt, bekommt keine längere Räumungsfrist
| Es ist nach § 721 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt, die Räumungsfristgewährung davon abhängig zu machen, dass die Nutzungsentschädigung gezahlt wird, wenn zurzeit der Bewilligungsentscheidung die berechtigte Besorgnis besteht, der Räumungsschuldner werde die Nutzungsentschädigung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständigen leisten. |
Das LG Berlin (12.5.20, 67 T 38/20, Abruf-Nr. 215866) hat es in seinem Fall abgelehnt, die im Urteil gewährte Räumungsfrist von der vollständigen und pünktlichen Zahlung der von der zur Räumung verpflichteten Mieterin geschuldeten Nutzungsentschädigung abhängig machen, weil es die Gefahr nicht gesehen hat. Auch könnten nur schuldhafte Nichtzahlungen Berücksichtigung finden. Das zeigt, dass es dem Vermieter als Räumungsgläubiger obliegt, die ihm günstige Tatsache der voraussichtlichen Nichtzahlung darzulegen und zu beweisen. Letzteres kann nur im eingeschränkten Umfang gelingen, sodass er Indizien für eine mangelnde Leistungsfähigkeit oder Leistungswilligkeit vortragen muss.
MERKE | Es ist allerdings streitig, ob § 721 ZPO überhaupt Bedingungen zulässt oder bedingungsfeindlich ist (vgl. zum Streitstand: Lehmann-Richter, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., § 721 Rn. 38). |