· Fachbeitrag · Mietrecht
Wer trägt die Kosten, wenn ein Baum gefällt werden muss?
| Will der Vermieter einen ‒ etwa morschen und nicht mehr standsicheren ‒ Baum fällen, sind die hierfür entstehenden Kosten grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege i. S. d. § 2 Nr. 10 BetrKV. |
Das hat jetzt der BGH (10.11.21, VIII ZR 107/20, Abruf-Nr. 227623) klargestellt. Das Fällen und Beseitigen eines solchen Baums sei regelmäßig eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege. Nach § 2 Nr. 10 BetrKV gehören hierzu die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. Bäume seien ‒ so der BGH ‒ (verholzte) Pflanzen und fielen unter den Begriff der Gehölze.
MERKE | Der BGH tritt auch der Ansicht entgegen, es handele sich um nicht umlagefähige Instandsetzungskosten i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Grund. Es geht nicht darum, einen Mangel an der Substanz des Gebäudes zu beseitigen. |