· Fachbeitrag · Mietvertrag
Mieterhöhungserklärung und ihre formelle Ordnungsgemäßheit
| Eine unterlassene oder lediglich pauschale ‒ und nicht weiter erläuterte ‒ Angabe von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsabschlägen in einer Modernisierungserhöhungserklärung berührt nicht die formelle Ordnungsgemäßheit der Erhöhungserklärung. |
Die materielle Ordnungsgemäßheit der Erhöhungserklärung steht nach der Entscheidung des LG Berlin (27.3.14, 67 S 421/13, Abruf-Nr. 142616) erst infrage, wenn der Mieter im Prozess konkret einen höheren als den vom Vermieter in der Erhöhungserklärung vorgenommenen Instandsetzungs- oder Instandhaltungsbedarf dartut.
MERKE | Die Entscheidung folgt der Tendenz, die formellen Anforderungen an solche Erklärungen nicht zu überspannen. Das kann man aber auch anders sehen, weil existenzielle Vertragsverhältnisse wie das Mietverhältnis besondere Sorgfalt und Präzision erfordern. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Problematik liegt noch nicht vor, was Spielräume für eine gütliche Einigung zwischen Mieter und Vermieter gibt. |
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