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  • · Fachbeitrag · Mietvertrag

    Wirksames Mieterhöhungsverlangen ist zwingend

    | Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist unzulässig, wenn ihr kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist. |

     

    Das hat der BGH noch einmal deutlich gemacht (13.11.13, VIII ZR 413/12, Abruf-Nr. 140006). Das Gesetz stellt dem Vermieter zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens in § 558a Abs. 2 BGB vier Begründungsmittel zur Verfügung:

     

    • Mietspiegel (§§ 558c, 558d BGB),
    • Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB),
    • mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und
    • entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen. Hierbei genügt laut Gesetz die Benennung von drei Wohnungen.

     

    Die Aufzählung ist dabei nicht abschließend. So kann etwa auch der Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde herangezogen werden (BGH 16.6.10, VIII ZR 99/09, Abruf-Nr. 102344).

     

    MERKE  | Um den berechtigten Erhöhungsanspruch des Vermieters zu sichern, muss also ein besonderes Augenmerk auf die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens gelegt werden. Soweit vertretbar, sollte es auch durch mehrere Begründungen getragen werden.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 94 | ID 42683016