· Fachbeitrag · Mithaftung
Haftung des Ehegatten nach § 1357 BGB
| Ist der Schuldner nicht (mehr) leistungsfähig, ist in der Forderungseinziehung die Frage nach der Mithaftung Dritter zu stellen. Einen Ansatz hierfür bietet § 1357 BGB über die Mithaftung des Ehegatten bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Dass die Mithaftung nicht nur auf den Einkauf von Lebensmitteln oder andere Bargeschäfte beschränkt sind, zeigt exemplarisch ein aktueller Fall des OLG Celle. |
Sachverhalt
Die Beteiligten sind seit 2017 getrennt lebende Eheleute. Nachdem die Antragstellerin mit dem von ihr genutzten Fahrzeug, einem vom Antragsgegner geleasten Pkw Porsche Cayenne, einen Unfall erlitten hatte, unterzeichnete sie am 26.6.15 einen Mietvertrag über einen Pkw Porsche Boxster, den die Vermieterin nach Ablauf der zunächst ins Auge gefassten Mietdauer einige Tage später in einen Pkw Porsche Cayenne tauschte. Bei Anmietung trat sie die durch den Unfall entstandenen Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten an die Vermieterin ab und verpflichtete sich, die durch eine Versicherung nicht übernommenen Kosten selbst zu tragen. Als Mieter trug sie sowohl den Antragsgegner als auch sich selbst in den Vertrag ein. Das Mietverhältnis endete nach Reparatur des geleasten Fahrzeuges Ende Juli 2015, indem die Antragstellerin den gemieteten Pkw an die Vermieterin zurückgab.
Die für den Schaden eintrittspflichtige Versicherung zahlte von den Mietwagenkosten in Höhe von rund 3.700 EUR einen Betrag von rund 1.800 EUR. Die Vermieterin nahm daraufhin die Beteiligten auf den nicht übernommenen Betrag nebst Zinsen in Anspruch. Mit Urteil vom 23.6.21 verurteilte das AG die Beteiligten als Gesamtschuldner zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen. Hinzu kamen noch Kosten von über 843 EUR. Die Antragstellerin beglich die Forderung und verlangte vom Antragsgegner einen hälftigen Ausgleich. Dieser machte geltend, er sei weder vertreten worden noch handele es sich um ein angemessenes Geschäft des Lebensbedarfes, für das er hafte.
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