· Fachbeitrag · Mobilfunk
Schadenersatz wegen Netzstörung
| Wer zu Hause wegen eines nicht behobenen Mangels des Anbieters längerfristig nicht mobil mit seinem Handy telefonieren kann, hat einen Entschädigungsanspruch. |
Grundlage dieses Anspruchs ist § 58 TKG. Der Verbraucher kann danach von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung selbst zu vertreten.
Beachten Sie | Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, die Störung beruht auf öffentlicher Anordnung oder auf höherer Gewalt.
MERKE | Das LG Göttingen (1.9.23, 4 O 78/23, Abruf-Nr. 237838) hat den Einwand des Anbieters zurückgewiesen, der Kunde habe in anderen Funkzellen ungestört telefonieren können oder auch oder zu Hause mit WLAN über das Internet telefonieren können. |