· Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeit
Vorbehaltsurteil hat Nachteile in der Forderungsrealisierung
| Durch den zugunsten des Beklagten erfolgten Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO ist der Kläger regelmäßig beschwert. |
Der BGH (21.10.20, VIII ZR 261/18, Abruf-Nr. 219221) argumentiert damit, dass ein solcher Vorbehalt zugleich mit der Feststellung verbunden ist, dass das Gericht vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) ausgeht. Hierdurch sei im Fall der Rechtskraft des den Vorbehalt aussprechenden Urteils das nachfolgende Gericht bei Erhebung einer ‒ auf diesen Vorbehalt gestützten ‒ Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an diese Beurteilung gebunden (sogenannte Präjudizialität). Der Kläger wäre mit (erneuten) Einwänden gegen die Einordnung der Schuld als reine Nachlassverbindlichkeit ausgeschlossen (sogenannte Tatsachenpräklusion).
PRAXISTIPP | Im Erbfall und der erhobenen Einrede des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung müssen Sie stets prüfen, ob der Erbe nicht schon aus anderen Gründen neben dem Erblasser haftet. In Betracht kommt etwa die vertragliche Mitverpflichtung oder die Mithaftung als Ehegatte (§ 1357 BGB) oder als Gesellschafter (etwa §§ 124, 128 HGB). In diesen Fällen muss der Gläubiger nicht befürchten, aufgrund des Vorbehalts und eines überschuldeten Nachlasses leer auszugehen. |