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  • · Fachbeitrag · Parkgebühren

    Keine Haftung des Halters ‒ aber Auskunftspflicht

    | Immer mehr Supermärkte untersagen längeres Parken und versehen Verstöße mit „Vertragsstrafen“. Die klassische Ausrede des so in Anspruch genommenen Fahrzeughalters lautet zwar häufig: „Ich bin nicht gefahren“. Der BGH hat aber nun geklärt, wie mit diesem Argument umzugehen ist. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin verlangt als Betreiberin privater Parkplätze von der Beklagten, der Halterin eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten Pkw, erhöhte Parkentgelte nebst Rechtsverfolgungskosten. Auf den Parkplätzen weist sie darauf hin, dass es sich um Privatparkplätze handelt, deren Nutzung für eine Höchstdauer mit Parkscheibe kostenlos ist, sie für widerrechtlich abgestellte Pkw aber „ein erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 EUR erhebt. Die Beklagte ist Halterin eines Pkw, der unter Überschreitung der Höchstparkdauer sowie an zwei anderen Tagen auf reinen Mitarbeiterparkplätzen abgestellt war. Die Klägerin hinterließ jeweils Zahlungsaufforderungen an dem Pkw; im ersten Fall über 15 EUR, in den beiden anderen Fällen von je 30 EUR. Da die Beklagte nicht zahlte, stellte die Klägerin Halteranfragen und wandte sich dann an die Beklagte. Diese bestritt jeweils, Fahrerin des Pkw gewesen zu sein, und verweigerte ‒ auch gegenüber einem Inkassounternehmen ‒ jede Zahlung. AG und LG haben die anschließende Klage ‒ die Forderung war nun mit Anfrage- und Rechtsverfolgungskosten auf 214,50 EUR gestiegen ‒ zurückgewiesen, das LG hat aber die Revision zugelassen.

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hatte schon 2015 entschieden (BGH 18.12.15, V ZR 160/14, Abruf-Nr. 183417): Der private Parkplatzbetreiber darf die Nutzung von Parkscheibe oder -schein vorschreiben. Wer sich nicht daran hält, verübe verbotene Eigenmacht. Der Halter, der nicht Störer sei, könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Kosten der Halteranfrage müsse er aber nicht zahlen. Diese Grundsätze hat der BGH jetzt fortentwickelt. Das sind seine Leitsätze: