· Fachbeitrag · Postentgelt
Mobilfunkrechnung bleibt ohne zusätzliches Entgelt
| Die Vereinbarung eines besonderen Entgelts für die Übersendung einer Mobilfunkrechnung per Post verstößt gegen § 307 BGB und ist unwirksam. |
Die Rechnungsstellung erfolgt im Interesse des Mobilfunkanbieters. Er erreicht hiermit die Fälligkeit der Forderung, ohne dass er hierzu verpflichtet ist. Das OLG Frankfurt (9.1.14, 1 U 26/13, Abruf-Nr. 141001, Rev. beim BGH III ZR 32/14) beanstandet es nicht, wenn eine Online-Rechnung angeboten wird, gleichfalls müsse aber zumindest auf Verlangen auch der Postweg offen stehen. „Noch“ sei der elektronische Rechtsverkehr nicht allgemein üblich.
MERKE | Es fragt sich, ob auch Klauseln unwirksam sind, in denen ein besonderes Postentgelt umgangen wird, indem es vorher auf den Paketpreis aufgeschlagen und eine Gutschrift erteilt wird, wenn der Kunde die Online-Rechnung wählt. |