· Fachbeitrag · Praxisfall
Wie ist eine Monatsfrist zur Kündigung zu berechnen?
| In der Praxis findet sich oft die Formulierung, dass Kunden „bis einen Monat vor Veranstaltungsbeginn“ einen Vertrag kostenfrei stornieren können. Findet nun die Veranstaltung am 5.5.22 statt, kann der Kunde dann noch am 5.4. stornieren oder ist der 4.4. der letzte Tag? Hier handelt es sich um eine Frage nach materiellem Recht, die ihre Tücken und (Haftungs-)Fallen hat. |
Die Berechnung von Fristen ist in §§ 187 ff. BGB normiert. Der Beginn der Frist richtet sich nach § 187 BGB, die Regelungen zum Fristende finden sich in § 188 BGB. Eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, endet nach § 188 Abs. 2 BGB im Fall des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, auf den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt also das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis in den Lauf eines Tages (§ 187 Abs. 1 BGB), endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Monatstages.
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Im Vertrag ist der Zahlungstermin „einen Monat nach Rechnungseingang“ vereinbart. Die Rechnung geht Schuldner S. am 5.4.22 zu. Die Frist beginnt dann nach § 187 Abs. 1 BGB am 6.4. um 0.00 Uhr und endet am 5.5.22 um 24.00 Uhr. |
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