· Fachbeitrag · Prozessrecht
Bedeutung des Wohnsitzwechsels nach Vertragsabschluss
| Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es nach dem Lugano-Übereinkommen 2007 von Relevanz für die internationale Zuständigkeit ist, dass der Verbraucher nach einem Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Die Fragestellung ist dieselbe, wenn es um die Brüssel I-VO oder die Brüssel Ia-VO geht. |
In dem Fall des BGH (12.5.20, XI ZR 371/18, Abruf-Nr. 216635) hatte der Verbraucher mit Wohnsitz in Dresden mit einer ortsansässigen Bank einen Girovertrag abgeschlossen. Nach Beendigung des Vertrags verlangt die Bank noch den Ausgleich des Negativsaldos, den der Verbraucher bestreitet. Noch vor Beendigung des Vertrags hatte der Verbraucher seinen Sitz in die Schweiz verlegt. AG und LG haben die in Dresden erhobene Zahlungsklage mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Der BGH neigt dazu, die Klage als zulässig anzusehen, sieht aber die Notwendigkeit der Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV.
MERKE | Hier fragte es sich, ob der Verbraucher als Darlehensnehmer am Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ II, der Art. 7 Nr. 1 der Brüssel Ia-VO entspricht, in Dresden, also in Deutschland in Anspruch genommen werden kann, oder ob für die Klage der Verbrauchergerichtsstand in der Schweiz nach Art. 15 Nr. 1 Buchst. c, 16 Abs. 2 LugÜ II eröffnet ist, der Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 Abs. 2 der Brüssel Ia-VO entspricht. |