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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Klage trotz Titel kann möglich sein

    | Der Gläubiger ist nicht gehindert, eine bereits titulierte Forderung aus einem anderen Rechtsgrund einzuklagen, wenn damit besondere Vorteile verbunden sind. |

     

    Ein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers für eine Zahlungsklage wegen Verletzung vertraglicher Pflichten oder wegen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs ist nach Ansicht des OLG Köln auch gegeben, wenn er über ein abstraktes notarielles Schuldanerkenntnis verfügt, in dem der Schuldner die persönliche Haftung für die Zahlung übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat (3.5.12, 24 U 164/11, Abruf-Nr. 130373). Die Titulierung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung unterscheidet sich nämlich nach Entstehungsgrund, Inhalt und Rechtswirkung von dem Leistungsanspruch aus dem titulierten Schuldanerkenntnis.

     

    PRAXISHINWEIS | Hier kommen unterschiedliche Vorteile in Betracht. So kann die Titulierung aus § 823 Abs. 2 BGB gegebenenfalls den Verlust der Forderung durch die Verbraucherinsolvenz mit nachfolgender Restschuldbefreiung verhindern (§ 302 InsO), eine privilegierte Pfändung ermöglichen (§ 850f Abs. 2 ZPO) oder eine günstigere Position im Hinblick auf die Verjährung der Ansprüche begründen (vgl. zu letzterem auch BGH WM 07, 588).

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 20 | ID 37842880