Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Modernität (noch) nicht in der Justiz

    | Wird eine Beschwerde per E-Mail-to-Fax eingereicht, sind die Anforderungen an die Schriftform nicht gewahrt. Die Beschwerde ist unzulässig (OLG Dresden 4.12.20, 22 WF 872/20, Abruf-Nr. 222970 ). |

     

    Die Entscheidung ist zwar in einem familiengerichtlichen Verfahren ergangen, greift aber auf die allgemeinen Vorschriften des § 130 ZPO und § 126 ZPO zurück. Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es dem Gericht mit Wissen und Willen des Berechtigten zugeleitet worden ist (GmS-OGB BGHZ 144, 160).

     

    Checkliste / Anforderungen an die Beschwerde per Fax

    Eine Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben.

     

    • Eine Kopie der Unterschrift oder ein Faksimilestempel genügen nicht (Sternal in: Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 64 Rn. 29).
    • Beim Telefax muss das übermittelte Original unterschrieben sein (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 130 Rn. 18a).
    • Beim Computerfax genügt im Gegensatz zum normalen Telefax auch eine eingescannte Unterschrift (Sternal, a. a. O.).
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 111 | ID 47446585