· Fachbeitrag · Prozessrecht
Modernität (noch) nicht in der Justiz
| Wird eine Beschwerde per E-Mail-to-Fax eingereicht, sind die Anforderungen an die Schriftform nicht gewahrt. Die Beschwerde ist unzulässig (OLG Dresden 4.12.20, 22 WF 872/20, Abruf-Nr. 222970 ). |
Die Entscheidung ist zwar in einem familiengerichtlichen Verfahren ergangen, greift aber auf die allgemeinen Vorschriften des § 130 ZPO und § 126 ZPO zurück. Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es dem Gericht mit Wissen und Willen des Berechtigten zugeleitet worden ist (GmS-OGB BGHZ 144, 160).
Checkliste / Anforderungen an die Beschwerde per Fax |
Eine Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben.
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