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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Nebenintervention hat Grenzen

    | Bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter hat der Gesellschafter regelmäßig kein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt zum Rechtsstreit. |

     

    Der BGH (3.7.18, II ZB 28/16, Abruf-Nr. 204303) musste über den Fall entscheiden, dass eine Immobilien-GmbH Ansprüche gegen ihre früheren Bevollmächtigten wegen anwaltlicher Pflichtverletzung verfolgte. Diesem Rechtsstreit wollte ein Gesellschafter der GmbH beitreten. Während das LG den Beitritt zugelassen hatte, haben OLG und BGH nur ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse gesehen und die Nebenintervention zurückgewiesen.

     

    Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zur unterstützten Partei oder zum Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, begründet dagegen nur ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei.

     

    MERKE | Die Entscheidung des BGH bedeutet für die in Anspruch genommene Partei eine Begrenzung des Prozesskostenrisikos. Sie muss gerade bei Publikumsgesellschaften nicht mit einer unüberschaubaren Zahl von Prozessbeteiligten rechnen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 1 | ID 45637767