· Fachbeitrag · Prozessrecht
So sind zahnärztliche Honorarforderungen geltend zu machen
| Im Rahmen der Heil- und Hilfsmittelberufe werden Honorarforderungen traditionell an Abrechnungsstellen zur Sicherheit im Rahmen von echten oder unechten Factoringverträgen abgetreten. Im ersten Fall liegt ein echter Forderungskaufvertrag vor und das Abrechnungsunternehmen übernimmt das volle Liquiditätsrisiko. Im häufigeren zweiten Fall erfolgt die Abtretung zur Einziehung nur für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum. Wird die Forderung in diesem Zeitraum nicht ausgeglichen, wird sie dem Behandler rückberechnet und die Forderung wieder rückabgetreten. Der Behandler als Gläubiger, die Abrechnungsstelle als Factoringunternehmen und der ‒ organisatorisch oder jedenfalls funktionell davon abzugrenzende ‒ Inkassodienstleister müssen bei der Geltendmachung der Forderung allerdings sorgsam vorgehen. Das zeigt ein Fall des OLG Dresden. |
Sachverhalt
Der Behandler hatte seine Forderung zunächst an die Abrechnungsstelle, die zugleich über die Inkassoerlaubnis verfügte, zur Einziehung abgetreten. Diese hat die Forderung erfolglos in Rechnung gestellt, kaufmännisch geltend gemacht und gemahnt. Nach Verzugseintritt wurde die Forderung dann als Inkassofall weiter außergerichtlich verfolgt.
Nachdem die außergerichtliche Forderungseinziehung auch auf diese Weise erfolglos blieb, wurde die Forderung ‒ so die Wertung des OLG ‒ an den Behandler zurückabgetreten und in dessen Namen, nun nur noch vertreten durch das Inkassounternehmen, ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt. Gegen diesen hat der Patient und Schuldner Widerspruch erhoben. Hierauf hat der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Behandlers den Anspruch begründet. Gleichzeitig hat die Abrechnungsstelle die Vorfinanzierung nebst Kosten rückbelastet. Der Patient macht geltend, dem Behandler fehle die Aktivlegitimation.
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