10.01.2017 · Fachbeitrag · Prozessrecht
Sofortiges Anerkenntnis befreit nicht immer von der Kostenlast
| Der Beklagte bzw. Antragsgegner muss beweisen, dass er bei einem sofortigen Anerkenntnis keinen Anlass zur Klage bzw. Antragstellung gegeben hat. Folglich trägt nicht der Kläger bzw. Antragsteller die Beweislast für den Zugang eines vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens, sondern der Beklagte bzw. Antragsgegner jene für den Nichtzugang. |
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