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  • 05.06.2019 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Sofortiges Anerkenntnis muss auch sofort erfolgen

    | Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens regelmäßig nur vor, wenn der Beklagte dieses innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt und er in seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat, noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist. |