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  • 12.03.2025 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Verhängung von Ordnungsgeld gegen den Zeugen

    | § 380 ZPO ist dahin gehend teleologisch zu reduzieren, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen und im Termin nicht erschienenen Zeugen nicht in Betracht kommt, wenn das Ausbleiben des Zeugen sowohl für die Parteien als auch das Gericht keine nachteilige Wirkung hatte und sich die Vernehmung des Zeugen erübrigt. |