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  • 12.03.2025 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Von der (Kosten-)Abhängigkeit des Nebenintervenienten

    | Schließen die Parteien ohne Beteiligung des Nebenintervenienten einen Vergleich, führt der Grundsatz der Kostenparallelität dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich demjenigen entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. |