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  • 04.11.2024 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Vorsicht bei der Kostenregelung im Prozessvergleich

    | Ein vereinbartes Honorar ist keine Geschäftsgebühr im Sinne von Ziffer 2300 ff. RVG-VV. Deshalb scheidet im Fall einer wirksamen Honorarvereinbarung die Anrechnung einer (fiktiven) Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 RVG-VV aus. |