05.10.2021 · Fachbeitrag · Prozessrecht
Wer klagt, muss seine Anschrift angeben
| Wer gerichtlichen Rechtsschutz begehrt, muss grundsätzlich seine Anschrift angeben. Etwas anderes gilt, wenn dies dem Rechtsuchenden aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist oder er obdachlos geworden ist. Nennt er hingegen bewusst keine Wohnanschrift, liegt kein zulässiges prozessuales Begehren vor. |
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