02.02.2024 · Fachbeitrag · Prozessrecht
Wider die Verzögerungstaktik des Schuldners
| Die Erkrankung der anwaltlich vertretenen Partei selbst – bei einer juristischen Person die ihres Vertretungsorgans – zwingt nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei erfordern. Die Partei muss die gewichtigen Gründe substanziiert vortragen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FMP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,60 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig