· Fachbeitrag · Prozessvergleich
Brutto und netto klar unterscheiden und Folgen bedenken
| War Gegenstand eines Prozessvergleichs die Abgeltung eines klageweise explizit als Nettobetrag geltend gemachten Anspruchs des Werkunternehmers nach „freier“ Kündigung des Bestellers gemäß § 649 S. 2 BGB, kann der Besteller bezüglich des Vergleichsbetrags keine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer fordern, wenn dies nicht explizit in den Vergleich einbezogen wurde. |
Das OLG Brandenburg (11.1.19, 11 U 69/18, Abruf-Nr. 212585) zeigt mit dieser Entscheidung, wie wichtig es ist, sich im Rahmen des Prozessvergleichs nicht nur auf den Vergleichsbetrag zu konzentrieren, sondern die Folgen gut zu bedenken. Das gilt für die Klarstellung, ob im geschäftlichen Verkehr ein Betrag netto oder brutto gezahlt wird, Rechnungen oder andere Nachweise auszustellen sind, aber auch, ob der Vergleichsbetrag vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten enthält oder nicht.
MERKE | Generell gilt für Verträge jeglicher Art allerdings, insbesondere auch für den Fall eines Vergleichs, dass die Umsatzsteuer als rechtlich unselbstständiger Teil des zu zahlenden Preises auch bei Vereinbarungen zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Vertragsparteien im Zweifel mit in einem Gesamtpreis enthalten ist (BGH 4.4.73, VIII ZR 191/72). |