· Fachbeitrag · Ratenzahlungsvergleich
Wenn ein Amtsgericht irrt: BGH fordert eindeutige Kostenvereinbarung
(AG Hamburg-St.-Georg 25.11.14, 904 M 2297/14, Abruf-Nr. 144352). |
Sachverhalt
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Darauf wurde zwischen den Parteien ein Ratenzahlungsvergleich abgeschlossen, den der Schuldner in der Folge aber nicht einhielt, sodass der Gläubiger erneut einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilte. Der Gerichtsvollzieher lehnt nun aber die Beitreibung der Einigungsgebühr für den Ratenzahlungsvergleich als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO ab.
Entscheidungsgründe
Das AG hält die für den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung angefallene Rechtsanwaltsvergütung für eine solche, die i.S.v. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig war und daher dem Schuldner zur Last fällt. Sie sei folglich zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Das AG hat dafür die Behauptung einer mündlichen Ratenzahlungsvereinbarung ausreichen lassen. Der Bevollmächtigte hatte den Vorgang der Kontaktaufnahme nach Titulierung, die behauptete beschränkte Zahlungsfähigkeit des Schuldners, die getroffene Vereinbarung und die erfolgten Zahlungen geschildert. Alles das spreche für eine Einigung.
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