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  • · Fachbeitrag · Ratenzahlungsvergleich

    Wenn ein Amtsgericht irrt: BGH fordert eindeutige Kostenvereinbarung

    • 1. Bei Rechtsanwaltskosten für einen Ratenzahlungsvergleich, der nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner getroffen wird, handelt es sich um solche, die i.S.v. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig sind, deswegen dem Schuldner zur Last fallen und daher zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben sind.
    • 2. Kosten für eine Melderegisterauskunft sind nur erstattungsfähig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner nicht mehr an seiner letzten bekannten Anschrift erreichbar ist.

    (AG Hamburg-St.-Georg 25.11.14, 904 M 2297/14, Abruf-Nr. 144352).

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Darauf wurde zwischen den Parteien ein Ratenzahlungsvergleich abgeschlossen, den der Schuldner in der Folge aber nicht einhielt, sodass der Gläubiger erneut einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilte. Der Gerichtsvollzieher lehnt nun aber die Beitreibung der Einigungsgebühr für den Ratenzahlungsvergleich als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG hält die für den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung angefallene Rechtsanwaltsvergütung für eine solche, die i.S.v. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig war und daher dem Schuldner zur Last fällt. Sie sei folglich zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Das AG hat dafür die Behauptung einer mündlichen Ratenzahlungsvereinbarung ausreichen lassen. Der Bevollmächtigte hatte den Vorgang der Kontaktaufnahme nach Titulierung, die behauptete beschränkte Zahlungsfähigkeit des Schuldners, die getroffene Vereinbarung und die erfolgten Zahlungen geschildert. Alles das spreche für eine Einigung.