Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Rechtsberatung

    Wie weit darf ein Finanzdienstleister beraten?

    | Ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das Kunden bei der Umschuldung bestehender Verbindlichkeiten berät, darf die rechtliche Beratung zur vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen gemäß § 490 Abs. 2 BGB als Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG nur durchführen, wenn der Sachverhalt einem anerkannten Kündigungstatbestand zuzuordnen ist. |

     

    Es hängt vom Einzelfall ab, ob Beratung und Unterstützung der Kunden bei der Kündigung bestehender Finanzierungsverträge im Hinblick auf die Komplexität der erforderlichen rechtlichen Prüfung und den Zeitaufwand nach Inhalt und Umfang noch als Nebenleistung angesehen werden kann (BGH 6.10.11, I ZR 54/10, Abruf-Nr. 120552). Ob der Kunde der Beklagten einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, ist leicht festzustellen. Auch die Fristen des § 490 Abs. 2 S. 1 BGB lassen sich im Allgemeinen einfach berechnen. Ob berechtigte Interessen des Darlehensnehmers die Kündigung gebieten, ist jedoch oft schwierig zu beurteilen.

     

    PRAXISHINWEIS | Für den Finanzdienstleister liegt hier ein erhebliches Risiko, weil die unzulässige Rechtsberatung nicht nur berufsrechtlich, sondern auch materiell-rechtliche Konsequenzen haben könnte. Es empfiehlt sich also im Zweifel die Kooperation mit einem gesetzlich zugelassenen Rechtsdienstleister.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 91 | ID 33957950