· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Schadensabwickler sind vorsteuerabzugsberechtigt
| Wird in einem Kostenfestsetzungsverfahren die Umsatzsteuer geltend gemacht, setzt dies voraus, dass der Kostengläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Anderenfalls kann er nämlich die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sodass ihm im Ergebnis keine Kosten entstanden sind. Für den Kostenschuldner ein wichtiger Umstand: Ist er nämlich selbst nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, bleibt ihm die Umsatzsteuer als Schaden. Kommen Dritte - wie in einem aktuellen Fall des BGH - ins Spiel, kann es schwierig sein, die maßgeblichen Fragen zu beurteilen. |
Sachverhalt
Der BGH musste sich damit auseinandersetzen, dass der Versicherer einen Schadensabwickler beauftragt hatte, gegen den sich die spätere Klage richtete. Dieser obsiegte und beanspruchte im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nur die Netto-Rechtsverfolgungskosten, sondern auch die Umsatzsteuer hierauf.
MERKE | Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Angaben nur glaubhaft zu machen, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO. Wird darauf die Umsatzsteuer rechtskräftig festgesetzt, muss der Streit um die Berechtigung außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geführt werden. Dort werden materiell-rechtliche Einwände gegen die Berechtigung zur Geltendmachung der Umsatzsteuer nämlich nicht berücksichtigt. Es kommt einerseits die Vollstreckungsgegenklage bei einer entsprechenden Vollstreckung in Betracht oder eine Bereicherungsklage nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. |
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