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  • · Fachbeitrag · Rechtsverfolgungskosten

    Bearbeiterwechsel zwischen Inkassounternehmen und Rechtsanwalt

    | Werden vorgerichtlich sowohl ein Inkassounternehmen als auch ein Anwalt tätig, fragt es sich, ob der Schuldner die dabei entstandenen Kosten nach §§ 280, 286 BGB erstatten muss. Dies ist vor allem bedeutsam, weil damit meist die 1,3-Schwellengebühr nach Nr. 2300 VVRVG überschritten werden dürfte. Während einerseits ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht reklamiert werden könnte, kann man andererseits die Vorteile für den Schuldner betonen. Am Ende ist dies auch eine Frage, ob dieses Vorgehen etwas „bringt“. Der Gläubiger muss diese Form der Bearbeitung in seine Möglichkeiten einbeziehen. Der Rechtsdienstleister hat allen Anlass, ihn darauf hinzuweisen. |

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Gläubigerin, ein Telekommunikationsunternehmen, hatte gegen den Schuldner einen Anspruch in Höhe von 443,51 EUR. Die Gläubigerin beauftragte zunächst ein Inkassounternehmen, den Betrag beizutreiben, wofür Kosten in Höhe von 70,20 EUR anfielen. Nachdem dies erfolglos blieb, beauftragte sie eine Anwaltskanzlei mit der weiteren vorgerichtlichen Beitreibung. Dies verursachte zusätzliche Kosten von 37,80 EUR. Diese Kosten verlangt die Gläubigerin erstattet.

     

    Die Gläubigerin trug dazu ‒ unbestritten ‒ vor, dass diese Vorgehensweise statistisch gesehen die höchsten vorgerichtlichen Erfolgsquoten habe, was auch im Kosteninteresse des Schuldners liege. Dabei sei auch festzustellen, dass in mehr Fällen auf Mahnungen des Inkassounternehmens als auf Mahnungen des Rechtsanwalts gezahlt würden. Werde der Rechtsanwalt eskalierend beauftragt, also nach dem Inkassounternehmen, führe dies ganz überwiegend zu einer abschließenden außergerichtlichen Bearbeitung. Würde unmittelbar tituliert und vollstreckt, sei dies für den Schuldner wegen der Gerichtskosten und der höheren Vergütung des Rechtsanwalts kostenintensiver. Aus der ex-ante-Sicht habe die Gläubigerin deshalb in dieser Weise agieren dürfen. Das hat das AG Aachen (26.2.16, 104 C 234/15, Abruf-Nr. 186199) genauso gesehen und den Anspruch deshalb als Verzugsschaden zuerkannt.