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  • · Fachbeitrag · Reiserecht

    Pauschalreiseveranstalter haften bei Betrug

    | Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.6.90 über Pauschalreisen ist so auszulegen, dass ein Sachverhalt, bei dem die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist, in den Geltungsbereich dieses Artikels fällt ( EuGH 16.2.12, C-134/11, Abruf-Nr. 120762 ). |

     

    Folge: Reiseversicherungen sind gezwungen, dem Reisenden den Reisepreis zu erstatten, selbst wenn der Reiseveranstalter nie die Absicht hatte, die gebuchte Reise durchzuführen, der vermeintliche Reiseveranstalter also sowohl den Reisenden als auch die Reiseversicherung getäuscht hat. Zweck der Richtlinie ist, zu garantieren, dass die Rückreise und die Erstattung gezahlter Beträge für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters sichergestellt sind. Diese Garantie sei jedoch nach Art. 7 der Richtlinie 90/314 an keine bestimmte Voraussetzung in Bezug auf die Ursachen der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters geknüpft. Der EuGH hatte bereits entschieden, dass Umstände, wie das fahrlässige Verhalten des Reiseveranstalters oder der Eintritt außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Ereignisse, der Erstattung der gezahlten Beträge und der Rückreise des Verbrauchers nach Art. 7 der o.g. Richtlinie nicht entgegenstehen könnten (EuGH 15.6.99, C-140/97).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 76 | ID 33470710