· Fachbeitrag · Reiserecht
Vertragsauflösung bei einfachem Zahlungsrückstand?
| Lässt sich ein Reisebüro im Rahmen seiner AGB das Recht einräumen, bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung des Reisepreises die Reise auf Kosten des Reisenden zu stornieren, benachteiligt diese Regelung den Reisenden unangemessen und ist deshalb unwirksam. |
Folge dieser Auffassung des LG Düsseldorf (21.9.11, 12 O 435/10, Abruf-Nr. 121924) ist es, dass das Reisebüro einen Schadenersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns nicht durchsetzen kann. Im Gegenteil: Es setzt sich gegebenenfalls selbst Schadenersatzansprüchen aus, wenn es den Kunden die Reise nicht antreten lässt. Richtigerweise muss das Reisebüro nach fruchtlosem Ablauf dem Kunden mit einer angemessene Zahlungsfrist erneut zur Zahlung auffordern und dies gegebenenfalls mit einer Ablehnungsandrohung nach Fristablauf verbinden. Die Zahlungsfrist für Vorauszahlungen sollte so bemessen sein, dass auch bei einer angemessenen Nachfrist die Zahlung noch vor Reiseantritt erfolgen muss.
Weiterführende Hinweise
- Pauschalreiseveranstalter haften bei Betrug, FMP 12, 76
- Insolvenzschutz bei Pauschalreisen erweitert, FMP 12, 46