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  • · Fachbeitrag · Reisevertrag

    Rücktritt und Entschädigung bei Reiseänderung

    | Konfrontiert der Reiseveranstalter den Reisenden nach Vertragsschluss mit einer erheblichen Änderung wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen oder kann er besondere vertragsgegenständliche Vorgaben des Reisenden doch nicht einhalten, darf der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Er kann allein deshalb ‒ ohne dass im Rahmen des § 651n Abs. 2 BGB nochmals die Erheblichkeit der in dieser Fallgestaltung mangels Antritts der Reise ohnehin nur hypothetischen Beeinträchtigung der Reise zu prüfen wäre ‒ eine Entschädigung beanspruchen. |

     

    Das OLG Celle (4.9.24, 11 U 43/24, Abruf-Nr. 246426) hat diese Voraussetzungen in einem Fall bejaht, in dem der Reisende den Langstreckenflug zumindest in der „Premium Economy Class“ gebucht hat, dann aber in die Economy Class umgebucht wurde und in dem der ausdrücklich verlangte Direktflug in einen Umsteigeflug umgebucht wurde. Hierdurch hat sich die Gesamtflugzeit um 5,5 Stunden verlängert. Es handele sich dabei um Änderungen wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistung und Abweichungen von besonderen Vorgaben des Reisenden im Sinne des § 651g Abs. 1 S. 3 BGB.

     

    MERKE | Zugrunde liegt § 651n Abs. 2 BGB, wonach eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden kann, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird und deshalb Urlaubszeit nutzlos aufgewendet wird.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2025 | Seite 37 | ID 50314162