10.05.2013 · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung
Hälfte des Erbes ist herauszugeben
| Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Wertes durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen. |
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