· Fachbeitrag · Restschuldbefreiung
Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit
(BGH 17.1.13, IX ZB 98/11, Abruf-Nr. 130582) |
Sachverhalt
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 15.4.05 wurde ihm antragsgemäß die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zu 2 als Treuhänder bestellt, am 30.6.05 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Von Juli 2005 bis Juni 2009 leistete der Schuldner, der während der Wohlverhaltensphase selbstständig tätig war, unregelmäßig Zahlungen an den Treuhänder in Höhe von insgesamt 1.890 EUR. In seinen jährlichen Ausschüttungsberichten errechnete dieser unter Zugrundelegung eines fiktiven monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 1.427,64 EUR für den oben angegebenen Zeitraum einen Fehlbetrag von 12.721,20 EUR.
Ein Gläubiger beantragte unter Hinweis auf § 295 Abs. 2 InsO und die Ausschüttungsberichte des Treuhänders, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Daraufhin zahlte der Schuldner an den Treuhänder noch weitere 598 EUR. Die Zahlungen des Schuldners entsprechen einem monatlichen Betrag von 49 EUR während der gesamten Treuhandperiode. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt, während das LG sie versagt hat.
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