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  • 02.06.2023 · Fachbeitrag · Rückforderung

    Grundlage der Rückforderung einer unbenannten ehebedingten Zuwendung

    | Ist der mit der Zuwendung verfolgte Zweck erreicht worden und nur die Erwartung des Zuwendenden, im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft am Vermögensgegenstand zu partizipieren, enttäuscht worden, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr der Zuwendung nicht nach Bereicherungsrecht, sondern nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. |