· Fachbeitrag · Schadenersatz
Anlegerhaftung: Keine Ablehnungsandrohung erforderlich
| Ist bereits der Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Geld gerichtet, besteht für eine Anwendung von § 250 S. 1 BGB kein Raum, da es einer Umwandlung des Anspruchs auf Naturalrestitution in einen Anspruch auf Zahlung von Geld nicht bedarf. |
Damit hat der BGH dem OLG Celle (GWR 11, 90) widersprochen (13.11.12, XI ZR 334/11, Abruf-Nr. 130005). Folge: Einer erfolglosen Fristsetzung des Anlegers mit Ablehnungsandrohung nach § 250 S. 1 BGB bedarf es nicht. Das Kreditinstitut muss dem von ihm fehlerhaft beratenen Anleger nach § 249 Abs. 1 BGB den für den Erwerb der Anlage aufgewandten Geldbetrag zahlen, auf den ein Erlös aus deren Weiterveräußerung anzurechnen ist.
Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 55 | ID 38711120