· Fachbeitrag · Schadenersatz
Der Geschädigte muss sich entscheiden
| Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. |
Im Fall des BGH (24.1.17, VI ZR 146/16, Abruf-Nr. 192228) hat die Geschädigte auf der Basis eines Gutachtens fiktiv abgerechnet und dann die Reparatur von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker, ausführen lassen. Für die Bestätigung der ordnungsgemäßen Reparatur begehrt sie die Erstattung der an den Sachverständigen gezahlten Vergütung von 61,88 EUR. Der BGH verneint den Anspruch und erteilt insoweit „Rosinenpickerei“ eine Absage.