Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Der Schädiger darf die Regulierung nicht zu lange hinausschieben

    | Die Dauer der Prüffrist des Haftpflichtversicherers beträgt in der Regel maximal vier Wochen. Sie wird erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Gang gesetzt. |

     

    Gemäß § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der zur Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Dauer der Prüffrist von der Lage des Einzelfalls abhängig, in der Regel aber beträgt sie maximal vier Wochen. Das AG Solingen (5.1.15, 13 C 498/14, Abruf-Nr. 144347) billigt dem Haftpflichtversicherer insoweit eine Privilegierung zu, als die Frist erst mit dem spezifizierten Anspruchsschreiben beginnen soll, obwohl dieser schon durch die Schadensmeldung seines Versicherungsnehmers hinreichend informiert sein sollte.

     

    MERKE | Nötig ist also die schnelle Geltendmachung des Schadens. Dabei ist zu sehen, dass das OLG München (NJW-RR 11, 386) angesichts der Möglichkeiten der elektronischen Schadensbearbeitung ‒ insbesondere in einfachen Fällen ‒ auch deutlich kürzere Prüfungsfrist vor Klageerhebung als angemessen ansieht. Auch kann das gerne verwandte Argument, dass die polizeiliche Ermittlungsakte noch nicht vorliege, dabei nicht angeführt werden.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 78 | ID 43342307