16.12.2023 · Fachbeitrag · Schadenersatz
Haftung des E-Scooter-Vermieters als Kfz-Halter
| Wer beim Parken eines E-Scooters andere behindert (hier: Fußgänger), verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO (Halt- oder Parkverstoß im Sinne von § 25a Abs. 1 StVG). Kann der Fahrer aufgrund der Angaben der Scooter-Vermieterin nicht identifiziert werden, haftet diese auf die Verfahrenskosten. |
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