· Fachbeitrag · Schadenersatz I
Erhöhen Tiere den Haushaltsführungsschaden?
| Die Berücksichtigung der Versorgung eines im Haushalt des Geschädigten lebenden Haustieres bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens kommt grundsätzlich in Betracht. |
Das OLG Koblenz (1.3.21, 12 U 1297/20, Abruf-Nr. 222972) bestimmt zunächst die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens. Die konkreten/individuellen Lebens- und Wohnverhältnisse, wie die Größe des Hauses, die Ausstattung des Hauses, die Zahl der zu versorgenden Personen und eine eventuelle Berufstätigkeit, sind darzulegen. Weiter ist der genaue Umfang der Haushaltstätigkeit vor dem Unfall darzulegen. Was wurde täglich erledigt, was nur wöchentlich, was eventuell monatlich? Dem gegenüberzustellen ist der Umfang der (noch möglichen) Haushaltstätigkeiten nach dem Unfall (Frage: Was ist noch möglich?). Im Bestreitensfall sind die Tatsachen zu beweisen.
Bei der Versorgung von Tieren hat das OLG sehr strenge Maßstäbe angelegt. Fische und Hasen seien als Liebhaberei nicht zu berücksichtigen. Bei einem untergebrachten Pferd seien allenfalls die Pensionskosten als selbstständiger materieller Schaden zu berücksichtigen. Das Ausführen eines Hundes sei regelmäßig möglich und zu kompensieren. Auch wenn der Senat die Berücksichtigung nicht vollständig und generell ausschließen wollte, wird damit eine Bemessung regelmäßig entfallen. Dass man das anders sehen kann, zeigt die nachfolgende Entscheidung des OLG Celle.